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Richtlinien und Pflichten.

Richtlinien & Betreiberpflichten

Aufzugbetreiber finden auf dieser Seite alles rund um die neuen Richtlinien und Pflichten, die mit der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung zum 01.06.2015 einhergegangen sind.

Betriebs­sicherheits­verordnung

Mit Inkrafttreten der neuen Betriebssicherheitsverordnung wird der Betreiber einer Aufzugsanlage – der Eigentümer oder eine bevollmächtigte Hausverwaltung – im Sinne des Arbeitsschutzgesetztes dem Arbeitgeber gleichgestellt. Er muss gewährleisten, dass die sichere Verwendung der Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik möglich ist. Kann dies nicht bewerkstelligt werden, muss der Betreiber Schutzmaßnahmen treffen, um dieses Ziel zu erreichen. So sind beispielsweise in der BetrSichV folgende Regelungen festgeschrieben: verpflichtende Instandhaltung, Nachrüstung eines Notrufsystems, Prüfpflichten durch eine ZÜS und die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sowie eines Notfallplans.

Aufzugsrichtlinie

Diese Richtlinie findet Anwendung auf Aufzüge, die dazu bestimmt sind, Gebäude und Bauwerke dauerhaft zu bedienen und

  • ausschließlich für die Beförderung von Personen,
  • für die Beförderung von Personen und Gütern oder
  • nur für die Beförderung von Gütern, vorausgesetzt, dass der Lastträger betretbar ist, das heißt, eine Person ohne Schwierigkeiten in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die sich entweder im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person befinden.
Aufzugsrichtlinie

Gefährdungsbeurteilung

Um die Sicherheit und Zuverlässigkeit von Aufzügen zu gewährleisten, dürfen diese keine Gefahren für Dritte verursachen. Daher ist es notwendig, für jede Aufzugsanlage eine gründliche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese Bewertungen dienen dazu, potenzielle Abweichungen von den aktuellen technischen Standards zu identifizieren und mögliche Gefahrenquellen zu erkennen. Wer und wann eine Gefährdungsbeurteilung für seinen Aufzug durchführen muss und welche Vorteile Sie haben, wenn Sie mit uns diese Gefährdungsbeurteilung durchführen, erfahren Sie auf der folgenden Seite.

Gefährdungsbeurteilung

Maschinenrichtlinie MRL 2006/42/EG

Homelifts, die bis zu drei Meter hoch fahren und maximal 0,15 Meter pro Sekunde schnell sind, fallen nicht unter die Vorschriften des Aufzugsrechts. Sie gelten stattdessen als „in Gebäude eingebaute Maschinen“.
Die Sicherheitsrichtlinien für solche Anlagen sind durch die Maschinenrichtlinie MRL 2006/42/EG festgelegt. In privaten Haushalten ohne Vermietung sind außerdem die üblichen TÜV-Prüfungen nicht notwendig, was zu geringeren Unterhaltskosten führt.

Maschinenrichtlinie MRL 2006/42/EG
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